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Beantragung eines nicht erforderlichen Erbscheins – unrichtige Sachbehandlung durch Notar?

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LG Münster – Az.: 5 OH 42/16 – Beschluss vom 15.05.2017

Die angefochtene Kostenrechnung wird dahin abgeändert, dass die Kosten 239,69 EUR betragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.

Die Antragstellerin ist aufgrund eines handschriftlichen Testaments Alleinerbin einer Bekannten, die ihr zu Lebzeiten eine über den Tod hinausgehende Vollmacht ausgestellt hatte. Der Nachlass bestand aus Sparguthaben bei zwei Banken.

Nach dem Tod der Bekannten wandte sich die Antragstellerin an den Notar und ließ sich von ihm in der Erbschaftsangelegenheit beraten. Sie berichtete ihm, dass sie zuvor die Angelegenheiten der Bekannten geregelt habe, ohne dass über die ihr erteilte Vollmacht konkret gesprochen wurde. Der Notar teilte ihr mit, dass sie einen Erbschein benötige. Daraufhin beantragte sie am 00.00.2016 über den Notar beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Auf die Notarurkunde UR-Nr. ###/2016 wird insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen. Außerdem stellte der Notar durch entsprechende Nachforschungen fest, dass es keine gesetzlichen Erben gab. Für seine Tätigkeit stellte der Notar am 03.07.2016 einen Betrag von 446,13 EUR in Rechnung, wobei er einen Geschäftswert von 150.000,00 EUR zugrunde legte.

Den Erbscheinsantrag nahm die Antragstellerin später auf Anraten des Nachlassgerichts zurück. Im Nachlassverfahren wurde ein Nachlasswert von 291.528,38 EUR angegeben. An Gerichtskosten für das Erbscheinsverfahren zahlte die Antragstellerin 190,50 EUR. Die Antragstellerin ließ die Sparguthaben auf sich umschreiben, erfüllte die ausgesetzten Vermächtnisse, zog die Forderungen des Nachlasses ein und erfüllte die Nachlassverbindlichkeiten. Die Vorlage eines Erbscheins wurde von ihr von keiner Stelle gefordert.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2016, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beantragte die Antragstellerin die Durchführung des Kostenprüfungsverfahrens. Sie ist der Auffassung, dass die Beantragung eines Erbscheins nicht erforderlich gewesen sei und sie darum die damit verbundenen Notarkosten nicht zahlen müsse. Die dadurch entstandenen Gerichtskosten müsse der Notar tragen.

Der Notar meint, dass die Beantragung eines Erbscheins erforderlich gewesen sei. Jedenfalls handele es sich nicht um eine unrichtige Sachbehandlung. Hierzu behauptet er, dass Banken bei familienfremden Erben grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangten. Auch schaffe der Erbschein Rechtssicherheit, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt gesetzli[…]


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