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Klage Gebäudeversicherung gegen Privathaftpflichtversicherung wegen Gebäudebrand

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OLG Dresden – Az.: 7 U 1978/11 – Urteil vom 05.09.2012

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 09.11.2011 – Az. 8 O 3099/10 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Gebührenstreitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die klägerische Gebäudeversicherung verlangt von der beklagten Privathaftpflichtversicherung im Wege einer Teilklage Zahlung eines Haftpflichtschadens wegen eines Gebäudebrandes, den ein bei der Beklagten mitversicherter Minderjähriger (mit-)verursacht hat.

1. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der bei der Beklagten über seine Mutter Mitversicherte (M.) ist wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten dieses Strafverfahrens wird auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Görlitz (Az. 253 Js 5762/08) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 09.11.2011, der Beklagten zugestellt am 25.11.2011, der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die am 27.12.2011 eingelegte und – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 05.03.2012 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht § 152 VVG a.F. rechtsfehlerhaft angewandt habe. Zwar gehe es zu Recht davon aus, dass sich der Vorsatz in dieser Norm auch auf die Schadensfolge erstrecken müsse, um Leistungsfreiheit herbeizuführen. Diesen Nachweis habe die Beklagte allerdings anhand von Indizien zu führen vermocht. Für den doppelten Vorsatz sprächen bereits die Einlassungen des M. anlässlich dessen erster Vernehmung durch die Polizei (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 17.04.2008, beigezogene Strafakte GA 154). Für dessen Annahme, das Feuer jederzeit beherrschen zu können, fehlten objektive Anhaltspunkte. Insbesondere seien keine Löschmittel vorgehalten noch sonstige Vorkehrungen getroffen worden, um ein unkontrolliertes Ausbreiten des entzündeten Feuers zu verhindern. Es handle sich deshalb nur um eine Schutzbehauptung. […]


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