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Verkehrsunfallprozess – Darlegungslast bei Bestreiten des Eigentums am Unfallzeug

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LG Duisburg, Az.: 13 O 63/14, Urteil vom 18.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 12.05.2014 in Anspruch. Dabei kam es auf dem Parkplatz Lehrerstraße/Obermarxloher Straße in Duisburg zu einem Zusammenstoß zwischen dem geparkten klägerischen Fahrzeug BMW 535 d mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten versicherten und von der Zeugin … geführten Fahrzeug Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Vorfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Kläger ließ bezüglich der Schäden an seinem Fahrzeug ein Gutachten anfertigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 6.830,97 EUR geltend. Hierauf reagierte die Beklagte jedoch nicht. Daraufhin richtete der Kläger ein anwaltliches Schreiben vom 12.06.2014 an die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges und den Halter. Der Vorfall wurde der Beklagten von ihrem Versicherungsnehmer unter dem 16.06.2014 mitgeteilt. Die Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 15.07.2014 bei dem Kläger und bat um Beantwortung verschiedener Fragen. Diese beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 170.7.2014. Hierin machte er erneut seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 23.07.2014 teilte die Beklagte mit, dass sie ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Dieses wurde von dem Sachverständigen … am 14.08.2014 erstellt.

Symbolfoto: Dontree/Bigstock

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges BMW 535 d mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er habe dieses im August 2013 auf dem Automarkt in Essen erworben, bar bezahlt und ihm sei das Eigentum übertragen worden. Er habe das Fahrzeug seitdem als Eigenbesitzer genutzt. Am Unfalltag habe er das Fahrzeug im Beisein seiner Lebensgefährtin auf dem Parkplatz abgestellt. Offensichtlich infolge von Unachtsamkeit beim Einparken sei sein Fahrzeug durch das vo[…]


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