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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausmodernisierung – Anspruch auf Außenjalousien und Abluftöffnung für Dunstabzugshaube

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LG Düsseldorf
Az.: 23 S 246/12
Urteil vom 05.06.2013

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 31.05.2012 – 82 C 852/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.702,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Vermieterin nach einer Sanierung der Fassade durch Anbringung einer Wärmedämmfassade auf Wiederherstellung (Einbau von Außenjalousien und Installation einer Abluftöffnung für die Dunstabzugshaube) in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dahinstehen könne, ob die Außenjalousien Teil des vertragsgemäßen Zustandes waren. Jedenfalls liege eine Modernisierung vor, in deren Rahmen der Kläger auch aus seiner Sicht nachteilige Veränderungen der Mietsache hinnehmen müsse, wenn diese Nachteile durch die Vorteile der Modernisierung verdrängt werden. So liege der Fall hier sowohl in Bezug auf die Außenjalousien als auch in Bezug auf die Abluftöffnung für die Dunstabzugshaube.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hilfsweise macht er nunmehr einen Kostenerstattungsanspruch für die Anbringung von Innenjalousien geltend, wozu er erstmals das Angebot der xx/xx GmbH vom 16.08.2011 über einen Betrag von Euro 1.702,00 vorlegt (Bl. 59 d.A.).
Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 31. Mai 2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Neuss, Az.: 82 C 852/12 die Beklagte zu verurteilen, Außenrolläden an der von dem Kläger gemieteten Wohnung Am Rath 49, Erdgeschoss links, in 41540 Dormagen zu montieren, sowie eine Abluftöffnung in der Küche der gemieteten Wohnung für die Dunstabzugshaube zu installieren;  sow[…]


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