LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 65/19 – Urteil vom 05.03.2020
In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 15.04.2019 insoweit abgeändert, als der Beschluss zu TOP4 der Wohnungseigentümerversammlung auch bezüglich der „Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung und des Sollvermögens“ für ungültig erklärt wird.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.
Das Urteil und das angefochtene Urteil – im Umfang der Berufungszurückweisung – sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 9.000 Euro
Gründe
I.
Mit der Klage wendet sich der Kläger, soweit für die Berufung noch von Interesse, gegen einen Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2017. In der Einladung zu der Versammlung ist als TOP 4 die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2017 aufgeführt, in dem Anschreiben ist darauf hingewiesen worden, dass die Hausgeldabrechnung zeitnah übersandt wird. Diese ist separat übersandt worden.
Der Kläger rügt unter anderem, dass der verbliebene Zeitraum von 8 Tagen nach Übersendung der Jahresabrechnung für die Vorbereitung auf die Versammlung zu kurz sei. Darüberhinausgehend rügt er, dass die Instandhaltungsrücklage nicht das laut Jahresabrechnung für 2016 am 30.12.2016 vorhandene Guthaben fortschreibt, sondern einen in Ist- und Sollrücklage um über 25.000 Euro erhöhten Wert ansetzt.
Das Amtsgericht Idstein hat die Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die vollständige Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung begehrt.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrages in der Berufungsinstanz auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Zu Recht und mit zutreffender Argumentation hat das Amtsgericht den Einwand der zu späten Übersendung der Abrechnung nicht durchgreifen lassen, so dass insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann.
Allerd[…]