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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Nutzungsausfall

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Amtsgericht Bielefeld
Az.: 4 C 1185/10
Urteil vom 24.03.2011

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bielefeld im Wege des schriftlichen Verfahrens am 24. März 2011 durch den Richter am Amtsgericht Vogelsang für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 571,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2010 sowie weitere 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen zu 32 % der Kläger und zu 68 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG ist unstreitig.
Zu dem von den Beklagten noch zu erstattenden Schaden gehören die Sachverständigenkosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens in Höhe von 571,20 EUR. Auf Grund des von der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 24.8.2009 vorgelegten Prüfberichtes war die Einschaltung eines Sachverständigen zur Überprüfung erforderlich, da der Kläger sich mangels eigener Sachkunde mit dem Prüfbericht nicht auseinandersetzen konnte. Dass es sich bei den Kosten zur Überprüfung des von der Zweitbeklagten vorgelegten Prüfberichtes um notwendige Schadensermittlungskosten handelt, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte zu 2) nach Eingang der Gutachtenergänzung auf die Reparaturkosten weitere 101,21 EUR gezahlt hat. Hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Vergütung für die Gutachtenergänzung lassen sich substantiierte Einwendungen nicht feststellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Dem Kläger steht hinsichtlich des streitgegenständlichen Nutzungsausfalles kein weiterer Schadensersatzanspruch für 2 Tage in Höhe von 86,– EUR zu. Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatz[…]


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