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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen des Anfalls der Vollzugsgebühr nach Nr. 22120 KV-GNotKG

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OLG Frankfurt am Main – Az.: 20 W 307/16 – Beschluss vom 28.02.2019

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller hat beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die sich aus dem Rubrum ergebende Kostenberechnung des Antragsgegners über insgesamt 1.395,28 EUR gestellt. Er hat lediglich die darin berechnete Vollzugsgebühr nach Nr. 22120 KV-GNotKG in Höhe von 785,– EUR beanstandet. In der Überschrift der Kostenberechnung ist auch für die Vollzugsgebühr aufgeführt: „Für das Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Grundbuch von Stadt2“.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde dem Antragsteller gemäß Beschluss des Amtsgerichts Stadt2, …/13, vom 22.08.2014 im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück in Stadt1, auf welchem eine Grundschuld in Höhe von 2.300.000,– EUR für die Bank1 GmbH lastete, zugeschlagen. Er berichtigte sein Bargebot jedoch überwiegend nicht. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 15.10.2014 ging die Forderung gegen den Antragsteller gemäß § 118 ZVG auf die Gläubigerin, die Bank1 GmbH, über. Der Antragsgegner beurkundete am 30.09.2015 zu seiner UR-Nr. …/2015 die Bestellung einer Grundschuld über 355.000,– EUR auf vorgenanntem Grundeigentum des Antragstellers zu Gunsten der finanzierenden Bank2 Stadt3. Die finanzierende Bank verlangte vor Ablösung der Vorlasten eine Notarbestätigung, welche der Antragsgegner erteilte. Der Antragsgegner erhielt mit Schreiben vom 05.10.2015 der Bank1 AG (vormals Bank1 GmbH) zu treuen Händen die Befriedigungserklärung bezüglich der Forderung aus dem Beschluss vom 15.10.2014, verbunden mit dem Treuhandauftrag, hiervon gegenüber dem Amtsgericht Gebrauch zu machen, sobald die im Schreiben genannten Beträge gezahlt werden. Von der Bank2 erhielt der Antragsgegner nach Überweisung der Ablösesumme mit Schreiben vom 17.11.2015 den Auftrag, die Vorlasten im Grundbuch zu löschen und die Finanzierungsgrundschuld eintragen zu lassen. Mit E-Mail vom 20.11.2015 bat der Antragsgegner die Bank1 AG um Bestätigung, dass der vereinbarte Ablösebetrag bezahlt sei. Das Schreiben der Bank1 AG vom 18.11.2015, mit welchem sie ihn aus dem Treuhandauftrag entließ, wurde dem Antragsgegner auf dem Postweg übersandt. Mit Schreiben vom 26.11.2015 beantragte der Antragsgegner hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks, die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer ohne Vorlasten sowie die Eintr[…]


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