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Rechtsanwälte Kotz GbR

Warnung vor Wachhund – Haftung des Hundehalters

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OLG Stuttgart
Az: 1 U 38/10
Beschluss vom 24.06.2010

Leitsatz:
Betritt man ein Grundstück, bei dem am Eingang vor einem bissigen Hund gewarnt wird, so trägt man unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man von diesem gebissen wird. Ein Hinweisschild mit dem Text: „Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr“ muss einen verständigen Menschen jedoch nicht vom Betreten des Grundstücks abhalten. Ein solches Hinweisschild ist an vielen Grundstücken angebracht, auf denen Hunde gehalten werden. Seinem Inhalt nach weist es lediglich auf die Anwesenheit eines Wachhundes, nicht aber auf eine besondere Aggressivität des Tieres hin, wie dies bei dem Hinweis „Vorsicht, bissiger Hund“ der Fall sein könnte. Ist an dem Grundstückstor keine Klingel angebracht, sind alle Besucher des Hauses, seien es eingeladene Gäste, der Paketdienst oder sonstige Personen, die Kontakt zu dessen Bewohnern aufnehmen wollen darauf angewiesen, das Grundstück zu betreten, um zu der Haustürklingel zu gelangen. In einer solchen – von den Bewohnern des Grundstücks bewusst so geschaffenen – Situation und bei unverschlossenem Gartentor darf auch ein vorsichtiger Mensch davon ausgehen, dass ihm jedenfalls tagsüber, d. h. zu einer Zeit, zu der Besuche üblich sind, durch den auf dem Gelände gehaltenen Hund kein Schaden droht – sei es, weil der Hund gut erzogen oder aber weggesperrt ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
2. Die Parteien können hierzu und den nachfolgenden Hinweisen Stellung nehmen bis 15.07.2010.

Gründe
A.
Die Rechtssache ist ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).
B.
Die Berufung hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, wobei der Beginn des Zinslaufs in Ziff. 2 des Urteils („2000“ statt „2009“) auf einem Schreibfehler beruht, der vom Landgericht nach § 319 ZPO berichtigt werden kann.
I.
Den Klägerinnen stehen die zuerkannten Ansprüche gem. §[…]


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