BVerfG – Az.: 1 BvR 1005/20
Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.05.2020
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einstweiligen Rechtsschutz gegen das Verbot einer Versammlung, die heute, am 1. Mai 2020 von 13 Uhr bis 14:30 Uhr, stattfinden soll. Das Thema der Versammlung lautet: „Der 1. Mai bleibt unser Tag!“. Der ursprünglich in Folge des Kooperationsgesprächs vorgesehene Versammlungsort befindet sich auf dem Altstadtmarkt südlich des Brunnens in Braunschweig.
Mit Verfügung vom 28. April 2020 bestätigte die Stadt Braunschweig den Eingang der Anzeige der Versammlung und ordnete entsprechend einem geführten Kooperationsgespräch insbesondere infektionsschutzrechtliche Auflagen an. Mit Bescheid vom 30. April 2020, dem Beschwerdeführer am selben Tag um 23:53 Uhr per E-Mail übermittelt, untersagte die Stadt Braunschweig die Versammlung und hob gleichzeitig den Auflagenbescheid vom 28. April 2020 auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in der Nacht zum 1. Mai 2020 Verfassungsbeschwerde und stellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Er führte u.a. aus, dass in der Nacht beim zuständigen Verwaltungsgericht niemand erreichbar gewesen sei und nicht erkennbar sei, dass dort ein Eildienst existiere. Deshalb sei es angezeigt, sich direkt an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Weiterer Vortrag des Beschwerdeführers erfolgte im Laufe des Vormittags des 1. Mai 2020 nicht.
II.
Symbolfoto: Von Katrina Lee /Shutterstock.comDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; BVerfG, Beschluss der 3.[…]