Eine Sprachbarriere im deutschen Gerichtssaal beschäftigte das Verwaltungsgericht Ansbach in einem ungewöhnlichen Fall. Ein Kläger aus Norwegen wollte eine deutsche Behördenentscheidung anfechten, weigerte sich jedoch konsequent, seine Klage auf Deutsch einzureichen oder einen Vertreter in Deutschland zu benennen. Das Gericht pochte auf die gesetzlich vorgeschriebene Amtssprache Deutsch, während der Kläger sich auf EU-Recht und Grundrechte berief. Konnte ein ausländischer Kläger so die deutschen Verfahrensregeln umgehen? Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 14 K 22.01473 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VG Ansbach
- Datum: 16.06.2023
- Aktenzeichen: AN 14 K 22.01473
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Datenschutzrecht, Verfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person aus Norwegen, die die Akteneinsicht in Datenschutzvorgänge begehrte und eine Klage in englischer Sprache einreichte, da sie sich durch die Forderung nach deutscher Sprache und Zustellungsbevollmächtigtem in ihren Rechten verletzt sah.
- Beklagte: Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), das die Akteneinsicht verweigerte und die Klage aufgrund der fehlenden deutschen Sprache als unzulässig ansah.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Kläger beantragte Akteneinsicht bei der bayerischen Datenschutzbehörde, was abgelehnt wurde. Er klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht, reichte jedoch Klageschrift und alle weiteren Schriftsätze ausschließlich in englischer Sprache ein und weigerte sich, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen oder deutsche Übersetzungen vorzulegen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist eine Klage vor einem deutschen Verwaltungsgericht zulässig, wenn die Klageschrift und alle weiteren Schriftsätze ausschließlich in englischer Sprache eingereicht werden und der Kläger die gesetzliche Forderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland sowie die Anfertigung deutscher Übersetzungen wiederholt ablehnt?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage des Klägers ab.
- Kernaussagen der Begründung:
- Grundsatz der deutschen Gerichtssprache: Deutsch ist die zwingende Gerichtssprache an deutschen Verwaltungsgerichten, weshalb fremdsprachige Schriftsätze grundsätzlich unwirksam sind und eine Klage, die nicht in Deutsch eingereicht wird, unzulässig ist.
- Verfassungsmäßigkeit der Gerichtssprache: Der Grundsatz der deutschen Gerichtssprache ist verfassungsrechtlich zulässig und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot oder das Recht auf rechtliches Gehör.
- Keine Verpflichtung zur Fremdsprache: Weder die EU-Grundrechtecharta noch die DS-GVO oder die EMRK/IPbpR verpflichten nationale Gerichte zur Akzeptanz fremdsprachiger Schriftsätze oder zur Bereitstellung von Übersetzungen im Verwaltungsprozess.
- Folgen für die Klägerin/den Kläger:
- Die Klage wurde abgewiesen.
- Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn man in Deutschland vor Gericht zieht, aber nur Englisch spricht?
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Anliegen und möchten eine Behördenentscheidung von einem Gericht überprüfen lassen. Doch Sie leben im Ausland, sprechen kein Deutsch und reichen alle Ihre Unterlagen auf Englisch ein. Ist das möglich?…