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Fahrerlaubnis MPU: VG Ansbach erklärt Rückrechnung von Promillewerten für zulässig – Klage abgewiesen

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Eine umstrittene MPU-Forderung rief das Verwaltungsgericht auf den Plan. Ein Autofahrer wollte seinen Führerschein zurück, doch die Behörde verlangte einen „Idiotentest“, obwohl sein gemessener Alkoholwert unter der gesetzlichen Grenze lag. Der Haken: Die Behörde hatte den Wert auf den Zeitpunkt der Fahrt hochgerechnet. Aber durfte sie den Alkoholkonsum für eine solche Anordnung einfach rückwirkend berechnen und so die Fahrerlaubnis verweigern? Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 10 K 22.01904 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: VG Ansbach
  • Datum: 19.04.2024
  • Aktenzeichen: AN 10 K 22.01904
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, dem nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wurde und der die Neuerteilung ohne Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) begehrte. Er argumentierte, die Behörde sei an den im Strafbefehl festgestellten Promillewert gebunden und eine Rückrechnung sei unzulässig.
  • Beklagte: Die Fahrerlaubnisbehörde, die die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ablehnte, weil der Kläger das geforderte MPU nicht beibrachte und sie den Blutalkoholwert zur Tatzeit auf über 1,6 Promille zurückrechnete.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Dem Kläger wurde nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Bei seinem Antrag auf Neuerteilung forderte die Behörde ein MPU, das der Kläger nicht beibrachte, woraufhin sein Antrag abgelehnt wurde.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,52 Promille ablehnen, weil der Antragsteller kein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beibringt, wenn die Behörde den BAK-Wert auf über 1,6 Promille zur Tatzeit zurückrechnet und der Strafbefehl lediglich den Wert der Blutentnahme ohne Bezug zur Tatzeit feststellte?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Klage des Klägers ab.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Rückrechnung des BAK-Wertes zulässig: Die Fahrerlaubnisbehörde durfte den festgestellten Blutalkoholwert von 1,52 Promille auf den Tatzeitpunkt zurückrechnen. Da dieser Wert zur Tatzeit über 1,6 Promille lag, war die Anordnung eines MPU gerechtfertigt.
    • Keine Bindung an Strafbefehl bei fehlender Tatzeit-Feststellung: Die Behörde war nicht an den im Strafbefehl genannten BAK-Wert von 1,52 Promille gebunden, da dieser Wert nicht explizit für den Tatzeitpunkt festgestellt wurde; die Behörde durfte ihn im präventiven Fahrerlaubnisrecht selbst ermitteln.
    • Nichtvorlage der MPU führt zu Nichteignung: Da der Kläger das rechtmäßig geforderte MPU nicht fristgerecht beibrachte, durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und den Antrag ablehnen.
  • Folgen für die Klägerin/den Kläger:
    • Der Kläger erhält seine Fahrerlaubnis nicht zurück.
    • Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn die Behörde den Führerschein verweigert, weil ein „Idiotentest“ fehlt?

Stellen Sie sich vor, jemandem wird nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss der Führerschein entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragt die Person einen neuen Führerschein….


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