Jahre später bekannt gewordener Drogenkonsum holt einen Mann ein und bedroht seine Fahrerlaubnis. Obwohl er seinen Führerschein bereits nach einer bestandenen Prüfung zurückhatte, entdeckte die Behörde gravierende, alte Drogenvergehen aus seiner Vergangenheit. Ein erbitterter Streit entbrannte, als eine erneute Untersuchung gefordert und die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Darf die Behörde einen bereits erteilten Führerschein wegen Jahre später bekannt gewordener, alter Drogenvergehen nachträglich wieder entziehen? Zum vorliegenden Urteil Az.: AN 10 S 23.2026 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: VG Ansbach
- Datum: 11.12.2023
- Aktenzeichen: AN 10 S 23.2026
- Verfahren: Einstweiliger Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Betäubungsmittelrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Antragsteller, dessen Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen wurde und der dies im Eilverfahren anfocht.
- Beklagte: Das Landratsamt Ansbach, das dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und die Sofortige Vollziehung angeordnet hatte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) entzogen, nachdem der Behörde nachträglich umfangreiche Erkenntnisse über seinen früheren Betäubungsmittelkonsum bekannt wurden, die bei einer vorangegangenen Neuerteilung nicht berücksichtigt worden waren. Der Antragsteller wehrte sich gegen diesen Entzug im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist die auf sofortige Vollziehung gestellte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig, nachdem der Fahrerlaubnisbehörde nachträglich erhebliche Erkenntnisse über früheren Betäubungsmittelkonsum bekannt wurden, die bei einer vorangegangenen Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht berücksichtigt worden waren?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Antrag abgelehnt: Das Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
- Kernaussagen der Begründung:
- MPU-Anordnung rechtmäßig: Die Anordnung eines MPU war materiell und formell rechtmäßig, da objektive Tatsachen wie Drogennachweise und eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begründeten.
- Keine Sperrwirkung früherer Neuerteilung: Eine frühere Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfaltet keine „Sperrwirkung“ für die Verwertung später bekannt gewordener, aber bereits bestehender Eignungszweifel, insbesondere wenn diese zuvor nicht berücksichtigt wurden.
- Schluss auf Nichteignung zulässig: Da der Antragsteller das rechtmäßig geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, durfte die Behörde auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
- Öffentliches Interesse überwiegt: Das überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren durch Fahruntüchtigkeit aufgrund von Drogenkonsum rechtfertigt die sofortige Vollziehung des Entzugs.
- Folgen für den Antragsteller:
- Die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt sofort vollziehbar.
- Der Antragsteller muss die Kosten des Verfahrens tragen….