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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung aufgrund der Verwendung von Planungsleistungen

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LG Oldenburg – Az.: 5 O 1630/07 – Urteil vom 02.11.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 48.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 77 Prozent und die Beklagten 23 Prozent als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zur Hälfte und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) 77 Prozent. Die Beklagten tragen von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 23 Prozent als Gesamtschuldner. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Pormezz /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Verwendung von Planungsleistungen für ein Seniorenheim, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Architekt erbracht hat.

Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des Teilgrund- und Teilendurteils der Kammer vom 15.04.2009 Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2007 zu zahlen, sowie die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 112.419,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.

Mit dem genannten Urteil der Kammer ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) eine Verurteilung dem Grunde nach erfolgt.

Gegen das Urteil haben der Kläger einerseits und die Beklagten zu 2) und 3) andererseits Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) durch Beschluss nach § 522 ZPO vom 14.09.2009 zurückgewiesen.

Durch Grundurteil vom 10.11.2009 hat das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Berufung des Klägers das Urteil der Kammer vom 15.04.2009 unter Z[…]


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