Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 151/07
Beschluss vom 28.01.2008
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich des Vergleichs vom 17. Dezember 2007 werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Gründe:
I.
Nachdem die Parteien in der Sitzung vom 17.12.2007 einen Vergleich geschlossen haben, ist über die Kosten des damit erledigten Rechtsstreits nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu entscheiden, was die Parteien gemäß Ziff. 2 des Vergleichs ausdrücklich so vereinbart haben. Dadurch ist die gesetzliche Kostenfolge nach § 98 Satz 1 ZPO – Kosten gegeneinander aufgehoben – außer Kraft gesetzt.
II.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten wie erkannt zu verteilen. Dem liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Soweit die Klage auf Rückabwicklung des Neufahrzeugkaufs gerichtet ist, hätte sie im Fall streitiger Entscheidung durch den Senat Erfolg gehabt. Das Landgericht hat einen Rücktrittsgrund zu Recht bejaht. Die von der Berufung dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
a) Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe Mangelhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB festgestellt, ohne den Sachverhalt im Wege der Beweisaufnahme aufzuklären.
aa) Der Kläger hat in erster Instanz substantiiert für einen Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne der Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorgetragen. Denn er hat geltend gemacht, der von ihm als Neufahrzeug gekaufte xxx habe wiederholt „Totalausfälle“ gehabt. Dazu hat er nähere Einzelheiten zu den Erscheinungsformen, den Ursachen und den Folgen der Funktionsstörungen vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 23.03.2007 hat er die der Beklagten schon vorgerichtlich mitgeteilten technischen Fehlerbezeichnungen mit jeweiligem Datum angegeben. Weiterer Sachvortrag war von ihm nicht zu verlangen.
bb) Die Beklagte hat in erster Instanz die behaupteten „Totalausfälle/Mängel“ mit Nichtwissen bestritten. Außerdem hat sie vorgebracht, der Kläger habe zwar den Wagen wiederholt in ihren Betrieb gebracht und berichtet, mit dem Fahrzeug liegen geblieben zu sein. Bei Kilometerstand 6.608 sei das Fahrzeug wegen eines elektronischen Problems der Steuereinheit im Betrieb der Beklagten instand gesetzt worden (19.09.2006). Weitere Werkstat[…]