Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Restschuldversicherung – unwirksame Klausel hinsichtlich Vorerkrankung 

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Dresden
Az: 4 U 232/05
Urteil vom 30.06.2005

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 07.01.2005 – Az.: 4 0 619/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.

Die Klägerin verlangt in Prozessstandschaft aus einem Restschuldversicherungsvertrag Zahlung an die Erbengemeinschaft nach W H (bestehend aus ihr und ihren beiden volljährigen Kindern) und Freistellung der Erbengemeinschaft von den Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag zwischen dem Erblasser und der CC-Bank AG aus M .

W H beantragte zur Finanzierung eines Teils des Kaufpreises für einen Neuwagen am 18.03.2003 bei der CC-Bank ein Darlehen über 12 942,72 EUR, das in 35 monatlichen Raten à 360,00 EUR und einer ersten Rate à 342,72 EUR, fällig am 01.05.2003, zurückgezahlt werden sollte. Gleichzeitig beantragte er bei der Beklagten den Abschluss einer Restschuldversicherung, Versicherungsbeginn: 24.03.2005. Am 08.05.2005 kamen sowohl der Kaufvertrag mit dem Autohaus, als auch der Darlehensvertrag mit der Bank und der Versicherungsvertrag mit der Beklagten zustande.

Unter VIII. des Darlehensvertrages (Antrag auf Restschuldversicherung) und § 7 der Versicherungsbedingungen ist folgende „Gesundheitserklärung“ enthalten:

„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv