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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur mit medizinisch-psychologischem Gutachten bei vorsätzlicher Straftat

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VGH Baden-Württemberg
Az.: 10 S 614/00
Beschluss vom 25.07.2001
Vorinstanz: VG Freiburg – Az.: 4 K 2267/99
Rechtskräftig

Leitsatz
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung kann vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln auch dann angeordnet werden, wenn diese zuvor nur wegen einer – erheblichen – Straftat (hier: Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung [ §§ 315c Abs.1 Nr.2, 240 StGB]) entzogen worden war.

In der Verwaltungsrechtssache wegen Versagung der Fahrerlaubnis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 25. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Februar 2000 – 4 K 2267199 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Februar 2000 – 4 K 2267199 – ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund – zuzulassen. Denn es liegen keine ernstlichen Zweifel vor.
Der Kläger vertritt – in seinem Zulassungsvorbringen sich hierauf beschränkend – die Ansicht, die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen seiner Weigerung, ein solches Gutachten vorzulegen, versagt habe. Denn das Vorliegen nur einer Straftat – hier seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 2, 240 StGB – rechtfertige noch nicht[…]


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