OLG Celle, Az.: 4 U 71/15, Beschluss vom 07.07.2015
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. August 2015 gegeben.
Gründe
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Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 839 a BGB kommt vorliegend gleich aus mehreren Gründen nicht in Betracht.
a) Die Klage war von vornherein unschlüssig.
aa) Ein – wie vorliegend – Verkehrswertgutachten nach § 74 a Abs. 5 Satz 1 ZVG ist nur dann im Sinne von § 839 a BGB „unrichtig“, wenn der in ihm festgestellte Verkehrswert nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 345/12, juris Rdnr. 18).
bb) Die Kläger haben das streitgegenständliche Grundstück zu einem Preis von 157.000 € ersteigert. Sie tragen in der Klageschrift (S. 3 = Bl. 15 d. A.) selbst vor (so auch in der Berufungsbegründung auf S. 2 = Bl. 291 d. A.), dass der tatsächliche Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks 160.000 € betragen habe. Gemessen an diesem eigenen Vorbringen der Kläger wäre das streitgegenständliche Gutachten des Beklagten zwar nicht richtig gewesen, indes wäre den Klägern hierdurch kein Schaden entstanden, da sie das für das Grundstück keinen Preis gezahlt haben, der über den von ihnen selbst behaupteten Verkehrswert des Grundstücks hinausgeht.
Die Kläger haben stattdessen ihre Klage argumentativ dergestalt aufgebaut, dass sie Ersatz der Schäden verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie einzelne, angeblich schon zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Beklagten mangelhafte, Gewerke des ersteigerten Objektes erneuert haben. Das ist rechtsirrig. Die Kläger verkennen, dass sie mit dem Beklagten kein Kauf- oder Werkvertrag verbindet, aus dem sie diesen […]