OLG Oldenburg – Az.: 2 U 122/11 – Urteil vom 13.11.2012
Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.10.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert.
Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.044,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen und die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 914,87 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 % zu tragen
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 47.600,23 €.
Gründe
Die Kläger nehmen die Beklagte, die für sie – die Kläger – ein Einfamilienhaus errichtet hat, auf Minderung und Kostenvorschüsse für Mängelbeseitigung in Anspruch. Der Bauvertrag, in dem die … vereinbart worden sind, ist zwischen den Parteien am 10.07.2007 geschlossen worden. Vereinbart war ein Pauschalpreis von 246.603,00 €. Darauf sind Zahlungen in Höhe von 199.000,- € geleistet worden. Die Kläger haben erstinstanzlich für sich zunächst 123.639,57 € Minderungs- und Vorschussbeträge ermittelt und unter Berücksichtigung eines der Beklagten zustehenden Werklohns in Höhe von 47.603,- € für sich 76.036,57 € errechnet. Davon sind mit der Klage ursprünglich 64.000,- € geltend gemacht worden.
Auf Nachfrage des Senats haben die Kläger klargestellt, dass es sich nicht nur im Hinblick auf die Differenz von ca. 76.000,- € zu 64.000,- € um eine Teilklage handeln solle, sondern auch im Hinblick auf den in Abzug gebrachten Werklohn.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen[…]