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Grunddienstbarkeitslöschung wegen Änderung der Nutzung des herrschenden Grundstücks

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OLG Nürnberg – Az.: 2 U 50/11 – Urteil vom 26.10.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010, Az. 10 O 9775/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt; für den erstinstanzlichen Rechtszug wird der Streitwertbeschluss vom 30.11.2010 abgeändert und der Streitwert auf 100.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um den Bestand einer Grunddienstbarkeit. Der Kläger ist Eigentümer des dienenden Grundstücks von ca. 240 m², das mit der verpachteten Gaststätte „B“ – unmittelbar unterhalb der N – überbaut ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des herrschenden Grundstücks S, N, mit einer Fläche – nach mehreren Teilungen – von jetzt noch 2.742 m², das in ca. 2 km Entfernung liegt. Die umliegenden Flächen des herrschenden Grundstücks (mehr als 45.000 m²), auf denen bis zur endgültigen Betriebsverlagerung Bier gebraut wurde, werden nach Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags mit Wohnungen bebaut.

Zur Darstellung des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010 (Az. 10 O 9775/10) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerdienstbarkeit bestellte Dienstbarkeit einen zulässigen Inhalt habe. Der Ausschluss jeglichen Gewerbes unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Ein Erlaubnisvorbehalt – wie vorliegend – verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis. Auch ein Verstoß gegen § 1019 BGB liege nicht vor, da ein – wenn auch nur mittelbarer – wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung genüge. Es sei für die Benutzung des herrschenden Grundstücks objektiv wirtschaftlich vorteilhaft, wenn auf dem Grundstück des Klä[…]


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