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Freiwillige vorzeitige Dienstwagenrückgabe – Auswirkungen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 241/20 – Urteil vom 26.03.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2020, Az. 4 Ca 116/20, abgeändert und die Klage, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Nach übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung im Berufungsverfahren hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs des Jahres 2019 streiten die Parteien nunmehr noch über Restvergütungsansprüche des Monats Oktober 2019.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.2019 bis 15.10.2019 als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung betrug arbeitsvertraglich zuletzt 6.000,- EUR.

Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Der Kläger nutzte dieses Fahrzeug im Monat Oktober 2019 nicht mehr, sondern gab dieses bereits am 30. September 2019 an die Beklagte zurück. In der Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge des Monats Oktober 2019 (Bl. 9 d.A.) wies die Beklagte als Brutto-Beträge neben dem anteiligen Gehalt (3.000,- EUR) für das überlassene KFZ 614,- EUR für Privatfahrten und 1.160,46 EUR für Fahrten Wohnung/Arbeit aus. Aus dem Gesamtbruttobetrag von 4.774,46 EUR errechnete sie die steuerrechtlichen (1.512,30 EUR) und sozialversicherungsrechtlichen (566,13 EUR) Abzüge und führte diese zugunsten des Klägers an die zuständigen Stellen ab. Von dem sich errechnenden Netto-Verdienst (2.696,03 EUR) zog sie unter der Position „Firmenwagen Privatnutzung“ einen Betrag von 1.774,46 EUR (Privatfahrten + Fahrten Wohnung/Arbeit) ab, so dass an den Kläger 921,57 EUR überwiesen wurden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs bereits am 30. September 2019 die private Nutzungsmöglichkeit im Oktober nicht berücksichtigen dürfen, so dass ihm ein Restvergütungsanspruch in Höhe von 3.000,- EUR brutto abzüglich gezahlter 921,57 EUR netto zustehe.


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