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Rechtsschutzversicherung – Schadensersatz bei Zurücknahme der Deckungszusage

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LG Potsdam – Az.: 6 S 62/17 – Urteil vom 20.12.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 04.07.2017 zum Az. 29 C 200/17 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,13 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2017.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 808,13 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt vom beklagten Rechtschutzversicherer Schadensersatz wegen einer pflichtwidrig zurückgezogenen Deckungszusage; in Rede stehen vorgerichtliche Anwaltskosten für ihre Wiederherstellung.

Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, auf die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, sind nur wie folgt zu ergänzen: Mit Schreiben vom 7. Januar 2017 wies die Beklagte die Forderung der Klägerin auf Ausgleich der ihr entstandenen gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zurück.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2017 mit der Begründung abgewiesen, eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag selbst könne hierfür nicht herangezogen werden, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, die Verfolgung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen zu finanzieren. Auch aus Verzug hafte sie nicht. Da es vor Erteilung des Mandats keine Mahnung gegeben habe, habe sie nur dann in Verzug geraten können, wenn sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte; dann aber hätte es keinen Raum gegeben für ein kostenverursachendes vorgerichtliches Tätigwerden der klägerischen Prozessbevollmächtigten, sie hätten vielmehr sogleich Klage erheben können.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Juli 2017 zugestellte Urteil am Montag, dem 31. August 2017 Berufung erhoben und diese am 18. September 2017 begründet. Sie trägt wie bereits erstinstanzlich vor: Das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten nach der Rücknahme der Deckungszusage sei eine andere Angelegenheit als die vorherige Tätigkeit; insoweit begründe die Rücknahme nach vorheriger Gewährung eine Zäsur. Nur dieses Verständnis entspreche der Definition eines „Rechtsschutzfalles“ in den allgemeinen Bedingungen der Beklagten, die an den Moment der Pflichtverletzung anknüpften.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2017 zum Aktenz[…]


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