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Transferkurzarbeiterentgelt – Bruttolohnabrede

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 8 Sa 1013/13 – Urteil vom 04.06.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2013 – 16 Ca 15228/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger zusätzliche Bruttovergütungsansprüche aus einem dreiseitigen Vertrag in Verbindung mit den Bestimmungen eines Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags zustehen.

Der am 23.08.1960 geborene Kläger war seit dem 15.10.1990 bei der Beklagten zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er bezog bei der Beklagten zu 2) zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 6.962,00. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte zu 1) ist eine von der Beklagten zu 2) finanzierte Transfergesellschaft.

Im Januar 2012 beschloss die Beklagte zu 2), ihren Betrieb in der St.-Martin-Str. in B-Stadt zu schließen.

Am 04.04.2012 schlossen die Parteien einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 49 ff. d. A.) ab. In dem dreiseitigen Vertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) mit Ablauf des 30.04.2012 endet und zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2014 ein Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis begründet wird.

In dem dreiseitigen Vertrag wird auf einen Interessenausgleich, den die Beklagte zu 2) mit ihrem Betriebsrat am 04.04.2012 vereinbarte, sowie auf einen Transfer- und Sozialtarifvertrag und einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag, die am 04.04.2012 von der Beklagten zu 2) und der IG Metall Bezirksleitung Bayern abgeschlossen wurden, Bezug genommen.

Zu den Vergütungsansprüchen des Klägers im Rahmen des Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) wurde in dem dreiseitigen Vertrag unter „Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG“ in Ziffer 4. (Bl. 54 d. A.) vereinbart:

„4. Monatliche Vergütung

Der/die Arbeitnehmer/-in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von C an die E zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die E – unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit – bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen BruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.

Der/die Arbeitnehmer/-in, die unter den Geltungsbereich […]


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