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Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen – winterliche Streu- und Räumpflicht

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OLG München – Az.: 1 U 3782/12 – Beschluss vom 19.11.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27.08.2012, Az. 31 O 654/12, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

II. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 7.993,36 € festzusetzen.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Studio Peace /Shutterstock.com

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint. Die Klägerin vermag in der Berufungsbegründung weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler des Landgerichts aufzuzeigen.

Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zur den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht der Gemeinden ist seit Jahren gefestigt und durch eine Vielzahl von Entscheidungen grundsätzlich geklärt. Es existiert keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Glätte, ebenso wenig ist es möglich, mit zumutbarem Aufwand jede glättebedingte Unfallgefahr zu vermeiden. Vielmehr muss sich der Straßenverkehr im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat nur im Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln den Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, entgegen zu wirken (vgl. BGHZ 112, 74, 75 f mit umfangreichen Nachweisen).

1. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist zunächst das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner […]


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