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Mithaftung Verkehrsunfall bei Parken im eingeschränkten Halteverbot

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AG Rudolstadt, Az.: 3 C 417/14, Urteil vom 04.06.2015

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 80 % der ihm aus Anlass der Beschädigung seines Fahrzeuges VW T5, amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: ….2005, am 30.01.2014 gegen 11.45 Uhr in der …straße in Saalfeld noch entstehen werden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Mikhail Gnatkovskiy /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über weitergehende Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, das sich am 30.01.2014 gegen 11.45 Uhr in der …straße in Saalfeld ereignet hat.

Der Kläger stellte zu genanntem Unfallzeitpunkt das ihm gehörende Fahrzeug VW T5, amtliches Kennzeichen …, in der Höhe des AWO-Kindergartens in Fahrtrichtung Krankenhaus im Bereich eines eingeschränkten Halteverbotes am Straßenrand ab, wobei er in weitem Umfang auch den dortigen Gehweg in Anspruch nahm, um seine Tochter aus dem Kindergarten abzuholen.

Der Beklagte zu 1 als Fahrer und Halter eines Pkw Opel Astra mit amtlichen Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, parkte mit seinem Fahrzeug auf dem gegenüberliegenden Grundstück, auf dem sich unmittelbar von der Fahrbahn aus erreichbar um 90° versetzt zur Fahrbahn Parkflächen befinden.

In dieser Situation nun parkte der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug rückwärts aus seiner Parkbucht aus und kollidierte dabei mit dem gegenüber abgestellten Fahrzeug des Klägers.

Dem Kläger sind durch diesen Anstoß unstreitig folgende Schadenspositionen entstanden: 2.993,97 EUR Reparaturkosten netto, 597,14 EUR Kosten des Sachverständigen sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, mithin insgesamt: 3.616,11 EUR.

Die Beklagte zu 2 hat auf diesen Schadensbetrag lediglich 80 %, mithin 2.8[…]


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