AG Hannover, Az.: 516 C 7749/16, Urteil vom 28.02.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung eines Betrages von 379,06 € gemäß der Nebenkostenabrechnung vom 26.02.2016 für das Jahr 2015 nicht zu.
Die von der Klägerin erstellte Nebenkostenabrechnung 2015 wird von dem Beklagten lediglich hinsichtlich der Position Wasser/Abwasser beanstandet. Bezüglich der Position Wasser/Abwasser sind in der Betriebskostenabrechnung 2015 Gesamtkosten von 6.258,67 € aufgelistet. Der auf den Beklagten entfallende Anteil ist mit 601,52 € angegeben. Der in der Nebenkostenabrechnung eingestellte Wasserverbrauch weicht erheblich von dem Wasserverbrauch in den Vorjahren, aber auch von dem Wasserverbrauch im Folgejahr 2016 ab. Die Kosten für Wasser/Abwasser beliefen sich im Jahr 2013 auf insgesamt 2.764,16 €, der auf den Beklagten entfallende Anteil betrug 265,67 €. Im Jahr 2014 beliefen sich die Gesamtkosten auf 2.289,59 €, davon entfiel ein Anteil in Höhe von 220,05 € auf den Beklagten. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 hat die Klägerin mitgeteilt, dass im Jahr 2016 der Wasserverbrauch bei 565 m3 gelegen hat. Der Verbrauch liegt somit in etwa auf dem Niveau des Jahres 2014.
Aus den vorgenannten Zahlen ergibt sich ein auffälliger Mehrverbrauch im Jahr 2015. Grundsätzlich sind zwar die Gesamtkosten für Wasser und Abwasser auf die Gesamtheit der Mieter anteilig umlagefähig, wenn keine Wasseruhren für die einzelnen Wohnungen vorhanden sind. Dies gilt aber nur dann, wenn das Wasser auch bestimmungsgemäß für den normalen Wohngebrauch verwendet worden ist. Findet dagegen ein erhöhter Wasserverbrauch deshalb statt, weil ein Mangel an dem Mietobjekt vorliegt und deshalb Wasser unkontrolliert verbraucht wird, oder lässt einer der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg unkontrolliert Wasser aus einem Wasserhahn auslaufen, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht auf die Allgemeinheit der übrigen Mieter umzulegen.
Vorliegend ergibt sich aus dem Schreibe[…]