LG Frankfurt – Az.: 2-21 O 40/11 – Urteil vom 16.11.2012
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 149.538,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderischen Beteiligung an der … zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine längjährige Kundin der Beklagten. Seit dem Jahre 2002 besteht zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag.
Die Klägerin hatte im Jahre 2007 Verluste im Aktienfondsbereich erlitten. Vor diesem Hintergrund fand im Herbst 2007 ein Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen …, der Klägerin, dem Sohn der Klägerin … und dem Steuerberater der Familie im Hause der Klägerin in … statt. Über den genauen Inhalt des dort geführten Gespräches besteht zwischen den Parteien Streit. Jedenfalls meldete sich der Mitarbeiter der Beklagten … am 06.12.2007 bei dem Zeugen … und sandte ihm im Anschluss an das Telefongespräch eine E-Mail, in der er auf eine Schiffsfondsbeteiligung an der … (im Folgenden: …“) hinwies. In dieser E-Mail heißt es unter anderem:
„… Wie eben besprochen, melde ich mich auf diesem Wege bei Ihnen, um Sie auf eine attraktive Anlageidee aufmerksam zu machen. Wir hatten darüber ja schon bei unserem letzten Treffen gesprochen. Eventuell auch interessant für Ihre Mutter …“.
Im Weiteren listete der Zeuge … sodann die Vorteile für die Investoren auf und erklärte die Beteiligungsmöglichkeiten.
Am Ende der E-Mail heißt es sodann:
„… Es würde mich sehr freuen, wenn wir gemeinsam mit Herrn … das Beteiligungsangebot telefonisch besprechen könnten. Insbesondere die Chancen / Risiken und die Kosten …“.
Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mail wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen.
Nach Erhalt der E-Mail setzte sich der Zeuge … mit Herrn … in Verbindung und es kam zu einem Gespräch zwischen den beiden, an dem außerdem der Wertpapierspezialist der Beklagten, Herr …, teilnahm. Über den Inhalt dieses Gesprä[…]