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MPU wegen Alkoholtat vor 10 Jahren

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VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT
Az.: 6 G 935/03(1)
Beschluss vom 24.06.2003

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt am 24. Juni 2003 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vor Abgabe der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den Antragsteller die gesamte schriftliche Korrespondenz mit dem Antragsteller-Bevollmächtigten zu entfernen, betreffend die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 sowie des Obergutachtens vom 03.02.1993 (Bl. 29 bis 34,36 bis 42 der Führerscheinakte).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt

Der mit Schriftsatz vom 24.04.2003 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vor Abgabe der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die gesamte Korrespondenz mit dem Antragsteller-Bevollmächtigten, betreffend die Verwertung des Urteils des Amtsgerichts Dieburg vom 11.05.1992 und des Obergutachtens vom 03.02.1993, aus der Führerscheinakte zu entfernen, ist zulässig und in der Sache auch begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Anordnung gegeben sind (§ 123 Abs. l VwGO). Nachdem der Antragsteller die Bescheinigung über den noch ausstehenden Sehtest und seine Einverständniserklärung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Alkohol-Ersttäter erteilt hat, dürfte der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sein; denn der nunmehr bevorstehende nächste Schritt im Verfahren auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ist die Übersendung der Führerscheinakte an den Gutachter zwecks Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über den Antragsteller. Auch wenn die damit verbundene Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde darauf gerichtet ist, dass der Antragsteller nicht als (Alkohol-)Wiederholungstäter, sondern als Ersttäter zu begutachten ist, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch dahin glaubhaft gemacht, dass vor der Übersendung der Führerscheinakte an den Gutachter die gesamte schriftliche Vorkorrespondenz mit den Bevollmächtigten des Antragstellers über die Verwertung des Urteils des […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/mpu1.htm

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