LG Hamburg – Az.: 332 S 150/10 – Urteil vom 22.11.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 12.08.2010 (Az.: 914 C 85/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger und Berufungskläger sind Eigentümer des Grundstücks K… Straße in H… mit der Grundbuchbezeichnung Band 1…, Blatt 6… Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist Eigentümerin des Grundstücks K… Straße 1, bei dem es sich um das unmittelbare Nachbargrundstück östlich des Klägergrundstücks handelt.
Anlässlich der Grundstücksteilung war nach Bewilligung vom 28.09.1939 zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundstück eine Bau- und Benutzungsbeschränkung eingetragen worden. In § 9 des notariellen Kaufvertrags vom 28.09.1939 über das damalige Teilgrundstück und heutige Grundstücke K… Straße 1, auf Grund dessen die Grunddienstbarkeit eingetragen ist, heißt es:
„Dem verbleibenden Restgrundstück ist in der Abteilung II des Grundbuches zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des hier verkauften Teilgrundstückes U… Blatt 2… die Klausel aufzulegen, dass ein zwei Meter breiter Streifen entlang der neuen Ostgrenze des verbleibenden Restgrundstückes stets frei und unbebaut bleiben muss.“
Auslöser des Rechtsstreits ist ein Bauvorhaben der Kläger einschließlich einer Tiefgarage unterhalb des Grenzstreifens, für das ihnen am 06.07.2009 eine Baugenehmigung erteilt wurde, deren Vollziehung zunächst im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ausgesetzt worden war, die aber schließlich mit Urteil vom 22.05.2012 vom Verwaltungsgericht Hamburg für wirksam befunden wurde.
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger in erster Instanz die Löschung der entsprechenden im Grundbuch eingetragenen Bau- und Benutzungsbeschränkung und hilfsweise die Feststellung, dass auf Grund dieser Bau- und Benutzungsbeschränkung nicht verlangt werden kann, dass keine Tiefgaragenzufahrt gemäß Baugenehmigung auf dem Grenzstreifen errichtet wird.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Az.: 914 C 85/10) wies ihre Klage ab (vgl. Urteil vom 12.08.2010). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Kläger und Berufungskläger wenden sich unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragen,
das Urteil des Amtsg[…]