OVG Schleswig-Holstein, Az.: 4 LB 61/08, Urteil vom 17.02.2009
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 3. Kammer – vom 01. April 2008 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Kläger führte am 22. April 2005 ein Fahrzeug im Straßenverkehr, nachdem er zuvor Cannabis konsumiert hatte (THC: 12,1 ng/ml, THC-COOH 16,0 ng/ml). Er selbst gab seinerzeit gegenüber der Polizei an, „ab und an etwas zu rauchen“. Gegenüber dem Beklagten ließ sich der Kläger später dahingehend ein, dass er seit dem Vorfall am 22. April 2005 kein Cannabis mehr konsumiere.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Kläger ließ daraufhin vom TÜV Nord eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen. Das Gutachten vom 18. April 2006 kam zu einer günstigen Eignungsprognose. Bei dem Kläger müsse zumindest von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum bis zum Deliktzeitpunkt ausgegangen werden. Seine Angaben über eine seit April 2005 bestehende Drogenabstinenz wirkten glaubhaft und würden auch durch die Ergebnisse der Laboruntersuchung unterstützt. Bei dem Kläger sei eine Einstellungskorrektur beziehungsweise Umorientierung festzustellen, die die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung im positiven Sinne bilden könne. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde.
Daraufhin erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2006 die Eignung des Klägers zum Führen von […]