Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil vom 15.09.2020 über einen Fall einer Probezeitkündigung aufgrund rassistischer Äußerungen entschieden. Der Kläger hatte sich an ein Betriebsratsmitglied gewandt, um über Rassismus am Arbeitsplatz zu sprechen. Kurz darauf fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, der Vorgesetzten und dem Niederlassungsleiter des Arbeitgebers statt, bei dem Zweifel an der Eignung des Klägers geäußert wurden.
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Kläger fordert Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
Der Kläger beantragte vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet werde. Die Beklagte forderte die Abweisung der Klage und beantragte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Gericht entscheidet auf mangelndes Vertrauensverhältnis und Kommunikationsprobleme
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung nicht aufgrund des Besuchs des Betriebsratsmitglieds durch den Kläger erfolgte, sondern wegen mangelnden Vertrauensverhältnisses und Kommunikationsproblemen. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht aufgrund einer rechtmäßigen Ausübung von Rechten erfolgte. Die Beklagte bestritt die rassistischen Äußerungen des Klägers und argumentierte, dass ein offenes und freundliches Arbeitsumfeld ohne Diskriminierung herrsche.
Zeugen bestätigen und widersprechen den Behauptungen des Klägers
Das Gericht vernahm verschiedene Zeugen, von denen einige die Behauptungen des Klägers bestätigten, während andere diese bestritten. Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kündigung wirksam war. Da der Kläger sich noch in der Probezeit befand, genoss er keinen Kündigungsschutz. Die Beklagte hatte das Vertrauen in die Eignung des Klägers für den konkreten Arbeitseinsatz verloren und wollte weitere Schäden im Verhältnis zum Kunden verhindern.
Revision nur bei Nichtzulassungsbeschwerde möglich
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und eine Revision kann nur zugelassen werden, wenn das Bundesarbeitsgericht dies aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht München – Az.: 7 Sa 186/19 – Urteil vom 15.09.2020
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.03.2019 – 33 Ca 8894/18 – abgeändert[…]