AG Wangen, Az.: 4 C 415/16
Urteil vom 11.04.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 490,34 € nebst Jahreszinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der ursprünglichen Beklagten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gerichtsgebührenstreitwert: 2 490,34 €.
Tatbestand
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock
Am 03.08.2015 gegen 20.15 Uhr stieß die Klägerin beim rückwärts Ausparken auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums „L.-park“ in der K. Straße 1, L., mit dem Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …, der ihr von der ursprünglichen Beklagten, ihrer Mutter zur Nutzung überlassen worden war, gegen das dort abgestellte Fahrzeug VW UP mit dem amtlichen Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Klägerin. Die Beklagte verließ die Unfallstelle ohne das Eintreffen der Geschädigten abzuwarten oder sonst ihre Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Lediglich durch den Zeugen … der die Kollision beobachtet hatte, konnte ihre Identität als Unfallfahrerin ermittelt werden
In den Versicherungsbedingungen de Klägerin hießt es u.a.:
E.1.2 Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des
Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z. B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache) zu ermöglichen.
…
E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine ihr in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
…
E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verle[…]