Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Leistungsfreiheit wegen Unfallflucht

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Wangen, Az.: 4 C 415/16

Urteil vom 11.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 490,34 € nebst Jahreszinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der ursprünglichen Beklagten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gerichtsgebührenstreitwert: 2 490,34 €.
Tatbestand
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Am 03.08.2015 gegen 20.15 Uhr stieß die Klägerin beim rückwärts Ausparken auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums „L.-park“ in der K. Straße 1, L., mit dem Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …, der ihr von der ursprünglichen Beklagten, ihrer Mutter zur Nutzung überlassen worden war, gegen das dort abgestellte Fahrzeug VW UP mit dem amtlichen Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Klägerin. Die Beklagte verließ die Unfallstelle ohne das Eintreffen der Geschädigten abzuwarten oder sonst ihre Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Lediglich durch den Zeugen … der die Kollision beobachtet hatte, konnte ihre Identität als Unfallfahrerin ermittelt werden

In den Versicherungsbedingungen de Klägerin hießt es u.a.:

E.1.2 Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des

Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z. B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache) zu ermöglichen.

E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine ihr in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.

E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verle[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv