OLG Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 8/12 – Beschluss vom 22.11.2012
Die Berufung der Klägerin vom 11. Januar 2012 gegen das am 23. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 246.352,62 € festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, des Vortrags der Parteien in beiden Instanzen und der jeweils gestellten Anträge wird auf den Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 23. Oktober 2012 zurückgewiesen, die durch das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 19. November 2012 nicht entkräftet werden.
Der Senat hält daran fest, dass die Parteien konkludent eine Kostenobergrenze und ein bestimmtes Bausoll vereinbart haben. Der Versuch der Klägerin, die akquisitorische Vorplanung aus dem Jahr 2003 als rechtlich bedeutungslos darzustellen, überzeugt nicht. Denn der Sinn einer solchen akquisitorischen Vorplanung ist es doch gerade, den Bauherrn zu dem Abschluss eines Architektenvertrages zu veranlassen. Diesem Sinn würde es widersprechen, wenn die Planung nach Abschluss des Vertrages von Anfang an neu begänne. Selbstverständlich wird die Vorplanung zur Grundlage der weiteren Planung gemacht. Das war in diesem Fall nicht anders, wie sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 15. Dezember 2012 (Anlage B 8) ergibt, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass die Entwurfsplanung aus der Vorentwurfsplanung entwickelt werden sollte.
Es kommt in diesem Fall hinzu, dass die Klägerin durch die Kostenschätzung vom 3. März 2003 (Anlage B 5) den – falschen – Eindruck erweckt hatte, die Planung sei für Gesamtkosten von 2,5 Mio. € umzusetzen. Aufgrund dessen ist es ohne Bedeutung, dass der finanzielle Spielraum der Beklagten zu Beginn der Vorplanung der Klägerin noch nicht bekannt gewesen sein mag. Er war es jedenfalls im März 2003, ohne dass die Klägerin für die Beklagten deutlich erkennbar machte, an welcher Stelle Abstriche bei der Planung zu machen sein würden, um den Kostenrahm[…]