OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23 – Beschluss vom 07.02.2023
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.10.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Verwendens der Funktion eines auch zu anderen Nutzungszwecken verwendeten technischen Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen schuldig ist.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zusammenfassung
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)
Das Amtsgericht Heidelberg hat am 7. Oktober 2022 einen Autofahrer wegen vorsätzlichen Mit-Sich-Führens eines technischen Geräts, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt, zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt. Der Autofahrer fuhr im Januar 2022 in A. mit überhöhter Geschwindigkeit und öffnete mehrfach nicht den Fahrtrichtungsanzeiger. In der Mittelkonsole des Wagens lag das Mobiltelefon seiner Beifahrerin mit der App „Blitzer.de“. Der Fahrer schob das Telefon nach dem Anhalten bewusst zur Seite. Der Antrag des Fahrers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Fall betrifft die Frage, ob das Verbot gemäß § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO auch dann gilt, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Die Rechtsbeschwerde des Fahrers führte lediglich zu einer Schuldspruchänderung, ansonsten ist sie unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 7.10.2022 wurde der Betroffene wegen vorsätzlichen Mit-Sich-Führens eines betriebsbereiten technischen Geräts, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, zu der Geldbuße von 100 € verurteilt. Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene am 31.1.2022 im Stadtgebiet von A. einen PKW mit teilweise deutlich überhöhter Geschwindigkeit und unterließ mehrfach den gebotenen Einsatz des Fahrtrichtungsanzeigers. Dabei wusste er, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Mobiltelefon seiner B[…]