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Wohnungsrechtbestellung für mehrere Personen – Modifikation Gesamtgläubigerschaft

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Wohnungsrecht Modifikation: Mehrere Personen betroffen
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Beschluss vom 10.01.2023 entschieden, dass die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen bezüglich der Eintragung eines modifizierten Wohnungsrechts aufgehoben werden. Dieses Urteil betont die Flexibilität im Umgang mit dem sachenrechtlichen Typenzwang und erlaubt eine individuellere Gestaltung von Wohnungsrechten im Grundbuch, wobei bestimmte Typenmerkmale des § 428 BGB erfüllt sein müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 40/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung der Zwischenverfügungen: Das Oberlandesgericht hebt die Entscheidungen des Amtsgerichts auf.
Modifikation des Wohnungsrechts: Die Antragsteller wollten ein Wohnungsrecht auf Lebensdauer für mehrere Personen eintragen lassen.
Anforderungen des § 18 GBO: Die Zwischenverfügungen erfüllten nicht die Anforderungen zur Behebung eines Eintragungshindernisses.
Bestimmtheitsgrundsatz im Grundbuchrecht: Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses müssen aus der Eintragung ersichtlich sein.
Anpassung der Gesamtgläubigerschaft: Mögliche Modifikationen innerhalb des sachenrechtlichen Typenzwangs wurden erörtert.
Vergleich von § 428 und § 432 BGB: Unterschiedliche Arten der Berechtigung und Leistungserfüllung wurden gegenübergestellt.
Anspruch auf unteilbare Leistung: Sowohl bei Gesamt- als auch Mitgläubigerschaft kann jeder Gläubiger die Leistung ohne Mitwirkung anderer fordern.
Praktische Relevanz für Grundbucheinträge: Das Urteil beeinflusst die Eintragungspraxis und gestattet mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Wohnungsrechten.

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Wohnungsrecht und Gesamtgläubigerschaft: Rechtliche Herausforderungen und Lösungen
Das deutsche Sachenrecht sieht sich immer wieder mit komplexen Fällen konfrontiert, die eine differenzierte Betrachtung und innovative Lösungsansätze erfordern. Ein solcher Fall ist die Bestellung von Wohnungsrechten für mehrere Personen, verbunden mit der Modifikation der Gesamtgläubigerschaft


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