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Bußgeldverfahren – Fahreridentifizierung bei unscharfem Radarbild

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 41/18 – Beschluss vom 20.12.2018

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 9. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Betroffene auf deren rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 20. November 2017 (Az.: 500.03782642.4) mit Urteil vom 9. März 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h mit einer Geldbuße von 440,– EUR belegt und gegen sie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr die Betroffene am 12. August 2017 als Fahrerin eines PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen …, der auf den unter derselben Adresse wie die Betroffene wohnenden D. K. zugelassen ist, die dort vierspurig ausgebaute BAB 61 von Norden kommend in Richtung Hockenheimer Dreieck. In Höhe des Autobahnkilometers 378,2 fuhr sie statt der dort mittels Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine Geschwindigkeit von (mindestens) 161 km/h, wobei ein Toleranzabzug von 6 km/h berücksichtigt ist.

II.

Die den Feststellungen zur Fahrereigenschaft der Betroffenen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

Siehe auch: Geblitzt und Fahrer ist auf Blitzerfoto unkenntlich? Das gilt jetzt!

1.

a) Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ob das Messbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat danach allein der Tatrichter zu entscheiden. Mit der Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt auch daraus, dass eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, also ohne eine – unzulässige – ([…]


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