OLG Frankfurt – Az.: 20 W 308/11 – Beschluss vom 27.12.2011
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
In dem betroffenen Grundbuch ist in Abt. III, lfd. Nr. … eine Grundschuld zu 350.000,00 DM für die A-Bank Aktiengesellschaft eingetragen.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug des zu UR-Nr. …/2011 am …2011 durch den Verfahrensbevollmächtigten protokollierten Kaufvertrages über den Grundbesitz haben die Antragsteller unter dem 11.04.2011 u. a. die Löschung der Grundschuld III/… beantragt. Als Eintragungsgrundlage ist eine durch Vertreter der C-Bank, Zweigniederlassung der C-D-Bank AG, erteilte Löschungsbewilligung vom 24.03.2011 vorgelegt worden, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.
Weiter hat zusammen mit der zu UR-Nr. …/08 erfolgten Unterschriftsbeglaubigung der Vertreter der Notar Dr. E, O1, bescheinigt, „dass das Grundpfandrecht, welches Gegenstand der vorstehenden Grundbucherklärung ist, gemäß dem Inhalt der in Ausfertigung vorliegenden notariellen Urkunden (Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom …/.. Juli 2010, …/… Dezember 2010, … Dezember 2010 und … Januar 2011 nebst dazugehörigen Bezugsurkunden – UR-Nr. G …/2010, G …/2010, G … 2010 und G …/2011 des Notars Dr. F, O2) zum Gegenstand des von der G-AG (Amtsgericht Frankfurt am Main HR B …) auf die G-K-GmbH & Co. L KG (Amtsgericht Frankfurt am Main HR A …) ausgegliederten Vermögens gehört und die C-D-Bank Aktiengesellschaft (Amtsgericht Mönchengladbach HRB …) gemäß den in der vorgenannten notariellen Vollmacht vom 16.02.2011 enthaltenen Notarbescheinigungen nach Anwachsung Gläubigerin des Grundpfandrechts der vorstehenden Grundbuchrechtserklärung ist.“
Dieser Bescheinigung ist beigefügt die öffentlich beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der Vollmacht vom 11.03.2011 – UR-Nr. G …/2011 des Notars Dr. F, O2. Die Bevollmächtigung der für die C-Bank handelnden Vertreter umfasst u. a. die Erteilung von Löschungsbewilligungen.
Weiter hat der beurkundende Notar auf Grund Einsichtnahme in die jeweiligen Handelsregister unter Angabe der jeweiligen Beschlüsse, Verträge und Handelsregistereintragungen bescheinigt,
– dass die A-Bank AG ihren Firmennamen in G-AG und
– dass die A-M-Bank AG ihren Firmennamen in G-M-Bank AG änderte,
– dass Letztere auf die G-AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen wurde,
– […]