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Zahnarzthaftung –  Unbrauchbarkeit des Zahnersatzes – Schmerzensgeld

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OLG Frankfurt – Az.: 14 U 8/12 – Urteil vom 27.11.2012

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 21. Dezember 2011 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Kläger verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Beklagten sämtliche zukünftigen materiellen und ggf. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in dem Zeitraum vom ….9.2007 bis …..6.2008 in der Gemeinschaftspraxis der Kläger entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges fallen den Klägern 77 % und der Beklagten 23 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von FS Stock /Shutterstock.com

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung ihres Zahnarzthonorars in Anspruch. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Kläger zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind.

Die Beklagte begab sich im September 2007 in die in Form einer GbR geführte zahnärztliche Gemeinschaftspraxis der Kläger, wo die gesetzlich krankenversicherte Beklagte durch den Kläger zu 1) zahnärztlich versorgt wurde. Unter dem ….9.2007 erstellten die Kläger einen Heil- und Kostenplan für die zahnprothetische Behandlung der Beklagten (Bd. I Bl. 31, 32 d.A.), der von dem durch die Krankenkasse beauftragten Zahnarzt A befürwortet wurde. Der Behandlungsplan sah vor, dass 16 Zähne überkront werden sollten. Die Behandlung mit Kronen betraf die Zähne 16 – 27 im Oberkiefer, die mit kompletter metallkeramischer Verblendung ausgeführt werden sollten. Di[…]


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