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Arbeitsunfähigkeit (vortäuschen) – fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 Sa 230/09
Urteil vom 08.09.2009
Vorinstanz: ArbG Koblenz, Urteil vom 24.03.2009, Az: 3 Ca 2173/08

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. März 2009 – 3 Ca 2173/08 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Vergütungsansprüche für den Monat September 2008 und Urlaubsabgeltungsansprüche.
Die Klägerin war seit dem 21.06.2007 bei dem Beklagten in dessen Steuerberatungsbüro als Steuerfachangestellte zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.900,00 Euro beschäftigt. Aus dem Arbeitsvertrag stand ihr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 27 Urlaubstagen zu. Im Jahr 2008 wurden ihr 9,5 Urlaubstage gewährt.
Am 01.09.2008 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2008. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte der Beklagte neben der Klägerin noch die Mitarbeiterinnen P. und St.. Frau St. war vom 01.09.2008 bis zum 06.10.2008 arbeitsunfähig erkrankt und nahm im Anschluss Urlaub bis zum Beginn ihres Mutterschutzzeitraumes am 24.10.2008. Außerdem beschäftigte der Beklagte seit dem 18.08.2008 eine Auszubildende, Frau K.. Frau K. hatte zuvor am 08.08.2008 im Steuerberatungsbüro des Beklagten einen Probearbeitstag absolviert gehabt.
Am Morgen des 02.09.2008 legte die Klägerin dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Mitarbeiterin St. auf seinen Schreibtisch. Auf Nachfrage des um 08:30 Uhr im Büro erschienenen Beklagten erklärte die Klägerin, sie habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Briefkasten entnommen. Daraufhin kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, in dessen Verlauf der Beklagte die Richtigkeit dieser Behauptung bezweifelte und die Vermutung äußerte, Frau St. habe der mit ihr befreundeten Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgegeben. Der Beklagte wies die Klägerin dann an, eine Liste ihrer regelmäßigen Aufgaben zu erstellen. Nachdem die Klägerin dieser Anweisung nachgekommen war, forderte der Beklagte sie auf, für ein Gespräch mit ihm in seinem Arbeitszimmer Platz zu nehmen. Die Klägerin verweigert[…]


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