Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin – Az.: VerfGH 50 A/20 – Beschluss vom 14.04.2020
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 in der Fassung vom 2. April 2020 unter Berücksichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 9. April 2020 – im Folgenden: Verordnung -. Er beantragt, die § 1 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 3, § 11, § 14 und § 19 der bis zum 19. April 2020 geltenden Verordnung, soweit sie private und berufliche Tätigkeiten betreffen, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine gleichzeitig mit dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.
Symbolfoto: Von illpaxphotomatic /Shutterstock.comDer Antragsteller meint, seine Verfassungsbeschwerde erweise sich nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es sei daher eine Folgenabwägung der Nachteile vorzunehmen, die sich ergäben, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt werde und sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als begründet herausstelle, mit denen, die sich ergäben, wenn eine einstweilige Anordnung erfolge, sich die Verfassungsbeschwerde aber im Nachhinein als unbegründet erweise. Diese Abwägung führe zum Erlass der einstweiligen Anordnung.
Der Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin haben Gelegenheit erhalten, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen de[…]