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Mietvertragsklausel – Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses

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KG Berlin – Az.: 8 U 168/13 – Beschluss vom 20.01.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25. September 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Das Recht des Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm die Klageschrift nicht zugestellt worden sei, obwohl dem Landgericht die aktuelle Anschrift des Beklagten zu 2) mitgeteilt worden sei (Bl.101).

Das Landgericht habe im Urteil festgestellt, dass das Mietverhältnis mit Ablauf des 4.9.2013 beendet sei, obwohl es im Termin am 14.8.2013 ausdrücklich dargelegt habe, dass das Mietverhältnis nicht zum 4.9.2013 enden würde (Bl.101).

Symbolfoto:Von U.J. Alexander /Shutterstock.com

Das Landgericht verkenne, dass die Klägerin einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages zu keinem Zeitpunkt widersprochen habe (Bl.101). Der Widerspruch hätte innerhalb von zwei Wochen ab Gebrauchsfortsetzung erfolgen müssen. Vor Beendigung des Mietverhältnisses könne der Widerspruch nicht zum Ausdruck gebracht werden. Die Klägerin habe keinen Widerspruch ausgesprochen. Weder das Schreiben vom 3.1.2013, noch das Schreiben vom 28.1.2013 enthalte einen Widerspruch. Auch die Räumungsklage selbst stelle keinen Widerspruch dar. Davon abgesehen sei insoweit auch nicht die 2-Wochen-Frist gewahr worden.

Im Übrigen habe die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das Mietverhältnis zu verlängern.

Die Widerklage sei begründet (Bl.102).

Die Verlängerung des Mietverhältnisses sei den Beklagten zugesichert worden. Frau S habe im Juni des Jahres 2012 in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma a GmbH u. Co.KG in der C die Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere 5 Jahre vom 01.02.2013 bis zum 28.02.2018 zu dem bisherigen Mietzins zugesichert. Es sei zugleich auch die schriftliche Fixierung der fünfjährigen Mietzeit für den Monat September 2012 zugesichert worden. Frau A S sei befugt gewesen, eine dera[…]


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