OLG München
Az: 14 U 1823/13
Urteil vom 06.02.2014
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.03.2013, Az. 21 O 1469/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten an die Klägerin für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag aus der Stromeinspeisung aus der Biogasanlage auf dem Grundstück der Klägerin E. 2, L. der Gemarkung L., Flur-Nr. … für Stromeinspeisungen, die ab dem 01.01.2013 erfolgt sind und erfolgen werden, jeweils am zehnten eines jeden Folgemonats fällig und zahlbar sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 15% und die Beklagte 85% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die von der Klägerin begehrte Feststellung ausgesprochen worden ist.
Gründe
I.
Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Änderungen haben sich nicht ergeben.
Die Klägerin begehrt gegen die Beklagte für den Zeitraum ab Juli 2011 die Feststellung, dass der jeweils für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag aufgrund der Stromeinspeisung aus der Biogasanlage auf dem Grundstück der Klägerin, E. 2, L. der Gemarkung L., Flur-Nr. … am zehnten – hilfsweise am fünfzehnten – eines jeden Folgemonats fällig und zahlbar sei.
Die Klägerin betreibt auf dem bezeichneten Grundstück eine Biogasanlage; den erzeugten Strom speist sie in das Netz der Beklagten ein.