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Vertrag mit Wunderheiler – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

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OLG Stuttgart – Az.: 1 U 75/17 – Urteil vom 26.04.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1.6.2017, Az.: 3 O 247/15 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805.500 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2015 zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 805.500 € festgesetzt.
Gründe
A.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von 805.500 €‚ die er diesem in den Jahren 2008 und 2009 für eine wunderheilerische Behandlung seiner Kinder bezahlt habe.

I.

Der Kläger ist ein studierter Wirtschaftsingenieur und war früher Mitgesellschafter einer mittelständischen Transportfirma in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Beklagte, ein ausgebildeter Schlosser, ist als Wunderheiler/Heiler tätig. Er hat nicht Medizin studiert und verfügt nicht über eine Ausbildung bzw. Zulassung zum Heilpraktiker.

Der Kläger und seine Ehefrau – die Zeugin … – haben zwei Kinder, die in den Jahren 1999 (…) und 2003 (…) geboren wurden. Am 1.7.2008 wurde bei den Kindern in den Universitäts- und Rehabilitationskliniken … (…) die Krankheit Mukoviszidose festgestellt, eine genetische Stoffwechselerkrankung. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde erklärt, dass diese Krankheit nicht heilbar sei und die Lebenserwartung der Kinder bei maximal 40 Jahren liege, das Krankheitsbild bei fachgerechter Behandlung aber abgemildert werden könne.

Daraufhin wandten der Kläger und seine Ehefrau sich an den während des ersten Rechtszugs verstorbenen Bruder des Klägers und fragten diesen um Rat. Sie wandten sich dann an den Beklagten. Der Bruder des Klägers pflegte einen sehr engen Kontakt zum Beklagten und bezog ihn in seiner Funktion als „Heiler“ auch in unternehmerische Entscheidungen ein. Auch dem Kläger war der Beklagte bekannt. Er hatte sich von diesem bereits wegen einer Tinnitus-Erkrankung „behandeln“ lassen.
[…]


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