Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona – Anreiseverbot für Zweitwohnungsinhaber

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verschärfung durch örtlich zuständige Behörde
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 15/20 – Beschluss vom 07.04.2020

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto:Von Yulai Studio /Shutterstock.com

Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Ferienhauses im Landkreis des Antragsgegners, das er u.a. über Ostern mit seiner Familie nutzen möchte. Er wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung des Antragsgegners, durch die ihm die Anreise und Nutzung seines im Gebiet des Landkreises gelegenen Ferienhauses aus „touristischem Anlass“ untersagt wird. Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. März 2020 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die „Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises Ostprignitz-Ruppin“ vom 27. März 2020 angeordnet.

Dagegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gem. § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO kann eine Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn ihre Begründung auch im Ergebnis eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Anreiseverbots für Inhaber einer Nebenwohnung, weil das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Hauptsache aus den nachfolgenden Gründen voraussichtlich Erfolg haben wird.

Die vom Antragsteller beanstandete Untersagung der Anreise in den Landkreis zur Nutzung einer dort gelegenen, Ferienhäuser einbeziehenden sog. Zweitwohnung in allen anderen als den ausdrücklich ausgenommenen zwingenden Fällen (Ziff. I.1 und I.3) ist nach der im hiesigen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung schon[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv