Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit der bedingten Bewilligung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 206/13 – Beschluss vom 31.03.2014

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg – Grundbuchamt – vom 5. April 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der im Grundbuch von Pliening Bl. 1744 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 18 eingetragenen Vormerkung abgelehnt wurde. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 9.8.2012 auf Löschung dieser Vormerkung nicht aus den im Beschluss vom 5.4.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 1 trägt, bezogen auf den erfolglosen Teil, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Beteiligten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, bezogen auf den erfolglosen Teil, beträgt 1.334.220 €.
Gründe
I.

Die Mutter des Beteiligten zu 1 hatte diesem mit notariellem Vertrag vom 9.5.2000 Grundbesitz an einem landwirtschaftlichen Anwesen übertragen. In Abschn. V. des Übergabevertrags ist geregelt:

Rückübereignungsanspruch bezüglich Teilfläche

Die Übergeberin behält sich das übertragbare und vererbliche Recht vor, vom Übernehmer die Rückübereignung einer Teilfläche von ca. 2.500 m² aus dem Grundstück … an sich selbst zum Alleineigentum zu verlangen. Diese Teilfläche ist ggf. an der Nordseite des genannten Grundstücks in voller Breite desselben nach Süden hin so abzuvermessen, daß sich das genannte Flächenmaß ergibt. Die Teilfläche ist auf dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan … grün eingezeichnet. …

Der Übereignungsanspruch entsteht, wenn er schriftlich oder zu notarieller Urkunde geltend gemacht wird, eventuell auch sukzessive bezüglich kleinerer Teilflächen. Die Grundstücksübertragung hat unentgeltlich und für die Übergeberin kostenfrei zu erfolgen. Die Übergeberin hat aber die aufgrund der Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen zulasten des Übernehmers anfallenden Steuerbeträge für denselben zu zahlen bzw. vorab gezahlte Steuerbeträge dem Übernehmer unverzüglich zu erstatten. Auch die auf die zurückverlangte Teilfläche anteilig entfallenden Erschließungskosten für Straßenherstellung etc. sowie ortsübliche Ver- und Entsorgung hat die Anspruchsberechtigte ggf. selbst zu tragen.

Wenn und soweit die Übergeberin ihren Rückübereignungsanspruch geltend macht, ist der Übernehmer zur Auflassung der verlangten Teilfläche verpflichtet. Er bevollmächtigt die Anspru[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv