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Fortbildungskosten – Rückzahlung nach beendetem Arbeitsverhältnis

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 16 Sa 24/13, Urteil vom 12.09.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 31.01.2013 – 5 Ca 301/12 – wir auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten nach beendetem Arbeitsverhältnis.

Die am 0.0.1985 geborene Klägerin war bis zu ihrer Eigenkündigung zum 30.9.2012 bei der Beklagten als Krankenschwester im U. H. zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.039,65 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt u. a. der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der U. F.,H.,T., und U. (TV-UK) zugrunde, der auszugsweise regelt:

§ 7 Qualifizierung

(3) Die Kosten einer von der Arbeitgeberin veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich von der Arbeitgeberin getragen.

(4) Auf Grundlage einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann für Qualifizierungsmaßnahmen, die auf Wunsch der Arbeitnehmerin erfolgen, individualvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbart werden.

Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Am 01.10.2008 schlossen die Parteien folgende – auszugsweise -Vereinbarung über die Teilnahme an der Fachweiterbildung „Anästhesie und Intensivpflege“ (ABI. 3 der erstinstanzlichen Akte):

II. Zeitliche Gliederung der Weiterbildung

Die zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung beginnt am 1. November 2008 und endet am 31. Oktober 2010.

III. Lehrgangskosten

Die Kosten der Teilnahme am

Weiterbildungskurs belaufen sich auf 5.231,- € pro Person.

IV. Verpflichtung

Der Kursteilnehmer verpflichtet sich, nach erfolgreichem Beenden der Weiterbildung, für den Zeitraum von drei Jahren beim U.H. als Fachkrankenschwester/-pfleger beschäftigt zu bleiben. Die Lehrgangskosten trägt in diesem Fall das U. H.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die o.g. Weiterbildung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch oder aus einem von ihm vertretenen Grunde endet. Die[…]


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