Gericht weist Klage gegen Reiserücktrittsversicherung wegen COVID-19-Erkrankung ab
In einem Rechtsstreit um eine Reiserücktrittsversicherung hat das Landgericht Hannover entschieden, dass die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen wird, der aufgrund einer COVID-19-Erkrankung seine Reise stornieren musste und die Erstattung der Stornokosten verlangte. Das Gericht befand, dass keine bedingungsgemäße schwere Erkrankung vorlag, die die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung rechtfertigen würde. Zudem hielt das Gericht die Bedingungen der Versicherung einer Inhaltskontrolle stand und wies die Argumentation des Klägers, die COVID-19-Erkrankung müsse als schwere Erkrankung anerkannt werden, zurück.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Versicherungsnehmer klagte gegen seine Reiserücktrittsversicherung, nachdem diese die Übernahme von Stornokosten wegen COVID-19-Erkrankung ablehnte.
Das Landgericht Hannover wies die Klage ab und entschied, dass keine bedingungsgemäße schwere Erkrankung vorlag.
Die Versicherungsbedingungen wurden vom Gericht als gültig erachtet, und die COVID-19-Erkrankung des Klägers und seiner Ehefrau erfüllte nicht die Kriterien einer schweren Erkrankung laut Versicherungsbedingungen.
Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Gericht verneinte auch einen Schadensersatzanspruch, da der Versicherer nicht verpflichtet sei, auf unversicherte Risiken hinzuweisen oder Vertragserweiterungen anzubieten.
Schwere Erkrankung und Reiserücktrittsversicherung
Eine Reiserücktrittsversicherung soll dabei helfen, finanzielle Verluste zu minimieren, wenn eine geplante Reise aufgrund unvorhergesehener Ereignisse wie Krankheit storniert werden muss. Dabei stellt sich häufig die Frage, wann eine Erkrankung als „schwer“ im Sinne der Versicherungsbedingungen einzustufen ist und damit einen Anspruch auf Leistungen auslöst.
Die rechtliche Bewertung einer schweren Erkrankung ist ein komplexes Thema, das im Einzelfall geprüft werden muss. Ausschlaggebend ist dabei nicht nur die Schwere der Symptome, sondern auch die individuelle Situation des Versicherten. Maßgeblich sind Faktoren wie die Beeinträchtigung der Gesundheit, die Lebensqualität und die mögliche Verkürzung der Lebenserwartung.
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