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Abschleppen eines Kraftfahrzeugs im absoluten Haltverbot – Feuerwehranfahrtszone

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VG München – Az.: M 7 K 13.272 – Urteil vom 26.02.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die wegen einer Abschleppmaßnahme vom Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 232,90 EUR.

Nach den Feststellungen einer Polizeivollzugsbeamtin der Polizeiinspektion … parkte das Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen … am …. Dezember 2012 seit spätestens 12.36 Uhr in der …straße gegenüber dem ersten Lichtmasten in einer Feuerwehranfahrtszone, Zeichen 283 StVO mit Zusatzzeichen „Feuerwehranfahrtzone“. Der Abschleppdienst wurde um 12.45 Uhr angefordert und führte die Maßnahme um 13.05 Uhr aus. Die Kosten der Maßnahme in Höhe von 232,90 EUR wurden vom Kläger am …. Dezember 2012 gefordert und bezahlt.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2012, eingegangen bei Gericht am 22. Oktober 2012, legte der Kläger „Widerspruch gegen die Abschleppmaßnahme vom …. Dezember 2012“ ein und beantragte damit sinngemäß, die Kostenforderung des Polizeipräsidiums … vom …. Dezember 2012 aufzuheben.

Symbolfoto: Von Grand Warszawski /Shutterstock.com

Der Kläger trug vor, ihm sei es nicht möglich gewesen, den Zusatz „Feuerwehranfahrtzone“ unterhalb des Haltverbotsschildes zu verstehen, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dadurch sei ihm nicht klar gewesen, dass ein Parken zwangsläufig zu einer Abschleppmaßnahme führe. Nach seiner Kenntnis müsse gemäß EU-Recht eine Beschilderung mittels eines Symbols erfolgen, damit auch Personen, die nicht der Sprache mächtig seien, die entsprechenden Ge- und Verbote verstehen könnten.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, Feuerwehranfahrtszonen seien stets voll-ständig von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Die Polizei handele ermessensgerecht, wenn sie Fahrzeuge aus solchen Zonen umgehend entfernen lasse, da ein Notfallei[…]


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