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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versagung der Entschädigungszahlung nach § 34 EStG

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NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 15 K 800/98
Urteil vom 21.05.2001

Leitsatz:
Steuerermäßigung für Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 a EStG.
Erhält ein Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, so kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG für die Entschädigungszahlung nicht versagt werden, weil er den Dienstwagen 3 Monate lang weiter nutzen darf.

Tatbestand
Streitig ist, ob eine an den Kläger gezahlte Abfindung dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu unterwerfen ist.
Der Kläger [L.]… traf am 4. Oktober 1996 mit seinem Arbeitgeber [S] eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1996. Wörtlich heißt es u.a. in dieser Vereinbarung.
„1. Das zwischen S. und Herrn L. bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Dienstvertrag vom … , endet auf Initiative von S. aus betrieblichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1996.
2. In der Zeit vom 4. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1996 nimmt Herr L. den ihm noch zustehenden Urlaub.
3. Für die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996 ist Herr L. von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung freigestellt.
4. Herr L. erhält von S. bis zum 31. Dezember 1996 monatliche Gehaltszahlungen wie im Dienstvertrag vereinbart.
5. Im Hinblick auf die von S. veranlasste Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhält Herr L. eine Abfindung nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz – unter Berücksichtigung der steuerlichen Bestimmungen – mit seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 1996 in Höhe von 125.000 DM brutto.
6. Herr L. kann den ihm überlassenen Firmen-Pkw BMW 525 bis längstens 31. März 1997 in bisherigem Rahmen noch privat nutzen.
7. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten.“
In dem Einkommensteuerbescheid vom 14. Mai 1998 unterwarf das Finanzamt (FA) die Abfindung in Höhe von 125.000 DM dem normalen Steuersatz.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. D[…]


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