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Nachlasspflegschaft – Voraussetzungen der Einschaltung eines gewerblichen Erbenermittlers

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 192/13 – Beschluss vom 05.03.2014

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 65.000,00 EUR.
Gründe
I.

Die Erblasserin ist gesetzlich beerbt worden; in einem gemeinschaftlichen Testament vom 4. Mai 1972 hatten die Erblasserin und ihr 2010 vorverstorbener Ehemann nur die Erbfolge nach dem Erstversterbenden geregelt. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 19. Juli 2012 hat die Beteiligte zu 1. einen sie als Miterbin zu ½-Anteil, nämlich als einzige Erbin in der mütterlichen Abstammungslinie der Erblasserin, ausweisenden Teilerbscheins beantragt. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung mangels ausreichender Nachweise gemäß § 2356 Abs. 1 BGB zurückgewiesen; infolge dieser Mängel könne nicht festgestellt werden, ob die Erbquote der Beteiligten zu 1. ½ oder lediglich ¼ betrage, und eine Änderung ihres Teilerbscheinsantrages auf die vorbezeichnete Mindestquote habe sie nicht vorgenommen.

Gegen diesen ihr am 17. August 2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem Rechtsmittel unter dem 4. September 2013, das am 6. September 2013 beim Nachlassgericht eingegangen ist und dessen Begründung sie mit weiterer Schrift vom 1. November 2013 ergänzt hat.

Das Nachlassgericht hat mit weiterem, eingehend begründeten Beschluss vom 30. September 2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und der Testamentsakte 124 IV 157/10 AG Krefeld Bezug genommen.

II.

Das als befristete Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht ihren auf gesetzliche Erbfolge gestützten Erbscheinsantrag aufgrund des derzeitigen Aktenstandes zurückgewiesen.

a) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat die in § 2354 Abs. 1 BGB genannten Angaben zu machen. Hierzu zählt das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht. Die Richtigkeit (unter anderem) dieser Angabe hat der Antragsteller gemäß § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die Bedeutung dieser Vorschrift ergibt sich aus ihrem Zusammenhang mit § 2359 BGB, wonach ein Erbschein nur zu erteilen ist, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält bezüglich der nach § 2359 BGB[…]


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