Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuer-Rechtsschutz – Voraussetzung für Deckungsschutz Steuerverwaltungsakt als Versicherungsfall

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Nürnberg – Az.: 8 U 2967/20 – Beschluss vom 27.11.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 29.07.2020, Az. 3 O 1473/19 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Deckungsschutz im Rahmen einer vom 21.08.2008 bis 01.01.2013 bestehenden Rechtsschutzversicherung (Anlage K 1 und K 2). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungen der Beklagten (im Folgenden: ARB; Anlage K 3) zugrunde, die im Wesentlichen den Musterbedingungen ARB 2010 entsprechen.

Hintergrund ist eine mit notariellem Vertrag vom 20.09.2012 erfolgte Übertragung des früheren einzelkaufmännischen Unternehmens des Klägers an die B. (Anlage K 4). Diese bewertete das Finanzamt Ansbach als entgeltliches Geschäft mit einem Veräußerungsgewinn von 891.347,00 € und erließ am 18.12.2014 einen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2012, in dem eine vom Kläger zu entrichtende Einkommensteuer von 345.578,00 € festgesetzt wurde (Anlage K 5). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger im September 2019 Klage gegen den vorbenannten Bescheid vor dem Finanzgericht Nürnberg (Anlage K 9). Die Beklagte lehnte einen Deckungsschutz für das finanzgerichtliche Verfahren ab (Anlage K 13). Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt und dem Finanzamt Ansbach wurden mit Beschluss vom 30.09.2020 die Kosten des Verfahrens auferlegt (Anlage K 15).

Das Landgericht hat die auf Freistellung von Steuerberaterkosten in Höhe von 3.396,90 €, Zahlung von 284,00 € und Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für das finanzgerichtliche Verfahren gerichtete Klage vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Angelegenheit zwar den vom Versicherungsvertrag umfassten Steuerrechtsschutz vor Gerichten für die Ausübung selbständiger Tätigkeiten betreffen dürfte. Den Versicherungsfall bilde hier jedoch der Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2014 und dieser sei erst nach Been[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv